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Verbrauchsmessgeräte

Elektrizitätsmessgerät

Elektrizitätsmessgeräte
Ohne Moos nichts los und ohne Elektrizität läuft gar nichts mehr, weder in der Wirtschaft noch im Privatbereich.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung (Eichfrist) eines klassischen Elektrizitätszählers mit Induktionsmesswerk beträgt 16 Jahre. Bei Elektrizitätszählern mit elektronischem Messwerk und deren Zusatzeinrichtungen beträgt die Eichfrist 8 Jahre.

Die Eichfrist kann durch eine Stichprobenprüfung um jeweils 5 Jahre verlängert werden.

Gaszähler

Gasmessgeräte
Ob ständig unter Dampf oder nur bei Bedarf, der Gaszähler zur genauen Bestimmung der verbrauchten Gasmenge gewinnt immer mehr an Bedeutung, wenn es darum geht, Wohnungen preiswert und umweltschonend zu beheizen.
Die Eichfrist eines üblicherweise im Haushalt eingesetzten Balgengaszählers beträgt z.B. 8 Jahre. Ein solcher Zähler, der die Jahreszahl 2011 trägt, muss im Jahre 2019 nachgeprüft werden.

Die Eichfrist von Balgengaszählern kann durch eine Stichprobenprüfung um jeweils 4 Jahre verlängert werden.

Thermische Gasabrechnung
In Ihrer Gasrechnung wird der vom geeichten Gaszähler ermittelte in Kubikmeter angegebene Verbrauch mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert. Das ergibt die gelieferte Energiemenge in kWh.

Der Umrechnungsfaktor ist das Produkt aus der Gaszustandszahl und dem durchschnittlichen Brennwert (also die Wärmeenergie in einem Kubikmeter Erdgas). Er ist ein zeitlich gemittelter Durchschnittswert, der vom Gasversorger nach den Regeln des DVGW-Arbeitsblattes G 685 auf Basis der mit geeichter Messtechnik bestimmten Zustandswerte ermittelt wird.

Berechnungsverfahren, Zustandszahl und Brennwert werden stichprobenartig von der Eichbehörde überwacht.

Wasserzähler

Wasserzähler in Ihrem Haushalt
Wasserzähler zur Abrechnung mit den Wasserversorgungsunternehmen, aber auch Wasserzähler zur weiteren Unterverteilung an die Mieter in Miethäusern müssen geeicht sein.
Die Eichfrist eines im Haushaltsbereich typischen Kaltwasserzählers beträgt 6 Jahre. Die Gültigkeitsdauer kann durch eine Stichprobenprüfung jeweils um 3 Jahre verlängert werden.

Die oben genannten Messgeräte werden überwiegend durch staatlich anerkannte Prüfstellen geeicht. Die Eichbehörde überwacht diese Prüfstellen.

Wer ein begründetes Interesse an der Richtigkeit eines Versorgungsmessgerätes hat, kann eine Befundprüfung beantragen.

Vermutung eines zu hohen Verbrauches durch unrichtige Messung

Befundprüfung
Jeder, der ein begründetes Interesse an der Richtigkeit eines Versorgungsmessgerätes darlegt, kann eine sogenannte Befundprüfung bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragen (Ansprechpartner in Bremen sind die staatlich anerkannten Prüfstellen der Wesernetz GmbH).
Bei der Befundprüfung wird festgestellt, ob das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wobei als Fehlergrenze die sogenannte Verkehrsfehlergrenze einzuhalten ist (§39 Mess- und Eichgesetz).
Über das Ergebnis der Befundprüfung wird ein Prüfschein ausgestellt.

Gebühren
Die Gebühren für die Befundprüfung (ohne Ausbau und Transportkosten) sind in der Mess- und Eichgebührenverordnung geregelt. Die Gebühren können danach bis zum Zweifachen der festgelegten Eichgebühr betragen. Zusätzlich werden Gebühren für den Prüfschein erhoben.
Ergibt die Befundprüfung, dass die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden oder dass das Messgerät nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so trägt der Besitzer des Messgerätes die Gebühren dieser Prüfung, ansonsten der Antragsteller.

Verkehrsfehlergrenzen
Bei Haushaltsgaszählern liegen die Verkehrsfehlergrenzen je nach Art in einem Bereich zwischen ±7% im unteren Durchflussbereich und ±3% im oberen Bereich.
Bei Haushaltswasserzählern liegen Verkehrsfehlergrenzen die je nach Art zwischen ± 10 % im unteren Durchflussbereich und ± 4 % im oberen Bereich.
Bei Wärmezählern ergibt sich die Verkehrsfehlergrenze aus dem Doppelten der Summe der auf dem Zähler angegebenen Fehlergrenzen für die Durchfluss- und die Temperaturmessung sowie der Fehlergrenze des Rechenwerkes.

Empfehlung
Um Überraschungen bei der Jahresabrechnung zu vermeiden empfiehlt die Eichbehörde, alle Verbrauchszähler in regelmäßigen Abständen z.B. monatlich abzulesen und die Werte zu überprüfen, um so Unregelmäßigkeiten schneller auf die Spur zu kommen.

Bevor Sie einem Antrag zur Überprüfung der Richtigkeit Ihres Zählers stellen, sollten sie u.a. klären, ob der Verbrauch wirklich Null ist, wenn kein Verbraucher betrieben wird. Misst der Zähler dann weiter Verbräuche, kann das ein Hinweis auf „versteckte Verbraucher“ bzw. Probleme der Hausinstallation sein.

Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenprüfungen

Bei der Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenprüfungen wird aus den Messeigenschaften einer relativ kleinen Stichprobe auf die Messeigenschaften des gesamten Loses gleicher Zähler geschlossen. Aufgrund der Ergebnisse wird die Eichfrist des Loses verlängert, ohne die Mehrzahl der Zähler ausbauen und überprüfen zu müssen. Bei nicht bestandener Stichprobenprüfung werden alle Zähler ausgetauscht.
Die Verlängerung der Eichfrist beträgt je nach Messgeräteart zur Zeit 3 bis 5 Jahre. Die Anzahl der Verlängerungen ist nicht beschränkt.

Dieses Verfahren ermöglicht den Versorgungsunternehmen einen wirtschaftlichen Betrieb der Zähler, da der Montage- und Prüfaufwand zur Überprüfung der Stichprobe gering ist und die Mehrzahl der Zähler so lange im Netz gehalten werden kann, bis die Ausfallwahrscheinlichkeit eine kritische Grenze überschreitet. Die Vorgaben zum Verfahren sind in § 35 Mess- und Eichverordnung beschrieben.

Bei Zwischenzählern findet das Verfahren der Stichprobenprüfung in der Regel keine Anwendung.

Das Verfahren der Stichprobenprüfung führt jedoch zu einem Verlust an Transparenz, da eine Verlängerung der Eichfrist am Zähler selber nicht zu erkennen ist. Falls Sie im Rahmen der Abrechnung Ihres Versorgungsunternehmens unsicher sind, ob die Eichfrist des Ihrer Abrechnung zugrunde liegenden Messgerätes abgelaufen ist oder durch Stichprobenprüfungen verlängert wurde, dann können Sie sich an Ihr Versorgungsunternehmen wenden. Dieses wird Sie dann über den eichrechtlichen Status des Messgerätes informieren.