Sie sind hier:

Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz

Cannabis aufgehäuft

Am 23. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Auch der Bundesrat hat das Cannabisgesetz am 22. März 2024 beraten und gebilligt. Seit dem 1. April 2024 ist der erste Teil des Gesetzes in Kraft getreten. Die Regelungen zu Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Cannabis.

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (bundesgesundheitsministerium.de)

Informationen zu Prävention finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.cannabispraevention.de (BZgA) und unter www.infos-cannabis.de (BZgA)

Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen

Seit dem 1. April 2024 darf in Deutschland legal Cannabis konsumiert werden.

Jede Person über 18 Jahre darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.

Jede volljährige Person, die seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben darf zum Eigenkonsum am Wohnsitz bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Pflanzen gilt pro volljähriger Person eines Haushalts. Am Wohnsitz darf eine erwachsene Person maximal 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Der private Anbau muss nicht angemeldet werden.

Nein, der private Eigenanbau darf nur zum Zwecke des Eigenkonsums genutzt werden.

Es müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen. Hier bieten sich abschließbare Schränke oder Räume zur Aufbewahrung des Cannabis an. Darüber hinaus darf es auch für die Nachbarschaft zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen kommen. Um Geruchsbelästigungen vorzubeugen bieten sich Lüftungs- oder Luftfilteranlagen an.

Nein. Der Anbau, Besitz und Erwerb von Cannabis bleibt für Minderjährige weiterhin verboten. Auch die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Es gilt weiterhin, dass die Verhaltensweisen, die für Minderjährige bisher strafbar waren auch weiterhin verboten sind.

Derzeit ist eine Karte seitens der Behörde nicht in Planung. Das Gesetz sieht hier allerdings klare Regelungen vor:
§ 5 CanG
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  • 1. in Schulen und in deren Sichtweite
  • 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
  • 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
  • 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
  • 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  • 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich
der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Das Gesetz sieht hier allerdings klare Regelungen vor:
§ 5 CanG
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  • 1. in Schulen und in deren Sichtweite
  • 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
  • 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
  • 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
  • 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  • 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich
der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Gesundheitliche Fragen

Im Rauch befinden sich Schadstoffe, die mit gesundheitlichen Schäden in Verbindung gebracht werden können. Darüber hinaus ist die Studienlage derzeit zu dünn, um hier valide Aussagen darüber zu treffen, welche gesundheitlichen Auswirkungen das Passivrauchen langfristig haben kann.

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt auch weiterhin eine Straftat dar und wird entsprechend von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Wer Cannabispflanzen zuhause anbaut hat ebenso wie auch für Cannabissamen und Cannabis die Verantwortung, dieses durch den Zugriff von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Wenn Eltern oder Personensorgeberechtigte gesetzeswidrig handeln, können unter bestimmten Umständen familiengerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Außerdem dürfen Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu Räumen in Anbauvereinigungen haben, es gilt eine strikte Alterskontrolle.

Ja, Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken und Medizinalcannabis sind rechtlich klar voneinander getrennt. Daher bleiben die bisher bestehenden Regelungen zum Medizinalcannabis weiterhin bestehen.

Die bundesweite Plattform www.infos-cannabis.de (BZgA) bündelt die Infos zum Gesetz und zu den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtbehandlung und Suchtberatung und zu Risiken, Wirkungsweisen sowie „safer-use“-Hinweisen. Daneben wird auch die cannabisbezogene Präventions- und Aufklärungsarbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiterentwickelt.

Das Landesinstitut für Schule kümmert sich um die Suchtprävention im Land Bremen z.B. mit Fortbildungen, Projekten an Schulen, Podcast usw. Mehr dazu unter Gesundheit und Suchtprävention (www.lis.bremen.de)

Anlaufstellen zu Suchterkrankungen finden Sie auch auf unserer Seite unter Anlaufstellen bei Suchterkrankungen

Anbauvereinigungen

Anbauvereinigungen sind nicht-wirtschaftliche, eingetragene Vereine oder Genossenschaften, die gemeinschaftlich – nicht-gewerblich Eigenanbau betreiben sowie Cannabis und Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Weitere Rechtsformen, wie z.B. Stiftungen oder Unternehmen sind nicht zugelassen.

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen sehr ausführlichen Fragen & Antworten-Katalog zu Anbauvereinigungen erstellt unter Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (bundesgesundheitsministerium.de).

Zum jetzigen Zeitpunkt können wir noch keine Auskunft dazu geben, wie der Prozess ablaufen wird, da sich die Strukturen zur Beantragung einer Cannabis- Anbauvereinigung noch im Aufbau befinden. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden, sobald alle Informationen vorliegen.