Sie sind hier:

Medizinische Technologinnen und Technologen

Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen (MT) wird seit 2023 angeboten und löst damit die bisherigen Ausbildungsgänge zur Med.-technischen Assistentin bzw. Assistenten ab. Der Beruf teilt sich ein in die speziellen Berufszweige in der Medizinischen Technologie für Laboratoriumsanalytik (MTL), für Radiologie (MTR) und für Funktionsdiagnostik (MTF) und sind durch die Änderung des Berufsgesetzes umfassend novelliert und somit den aktuellen Ansprüchen an eine moderne zukunftsorientierte Ausbildung angepasst worden

MT arbeiten eigenverantwortlich und selbständig in Laboren, Radiologieabteilungen oder in der Funktionsdiagnostik (z.B. Endoskopie). Sie führen diagnostische Maßnahmen durch und prüfen die Ergebnisse auf Plausibilität. Sie berücksichtigen hygienische Aspekte und Vorgaben des Strahlenschutzes, stützen ihre Arbeit auf naturwissenschaftlichen und medizinischen Grundlagen und achten im Patientinnen- und Patientenkontakt stets auf deren Sicherheit und gehen mit kommunikativen und sozialen Kompetenzen auf sie ein.

Die dreijährige Ausbildung wird in Bremen bei der Bildungsakademie der Gesundheit Nord gGmbH für die Bereiche MTL und MTR angeboten.

Für Personen, die eine Tätigkeit als Praxisanleitung beabsichtigen:
Die Vorgaben zur notwendigen Qualifikation der praxisanleitenden Person sind in § 8 Absatz 1 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) zu finden. Die Geeignetheit der Qualifikation der praxisanleitenden Person nach Absatz 1 wird nicht durch die zuständige senatorische Behörde festgestellt. Die entsprechenden Personen sind als praxisanleitende Personen verpflichtet, die Qualifikation nach § 8 Absatz 1 MTAPrV nachweisen zu können. Zusätzlich sind die praktischen Ausbildungsorte verpflichtet, nur Personen als Praxisanleitungen ausbilden zu lassen, wenn die in der Verordnung vorgegebenen Qualifikationen vorliegen.

Ein Nachweis über die Fortbildung mit 24 Stunden jährlich muss nicht an die senatorische Behörde gesendet und nachgewiesen werden. Die Fortbildung erfolgt in eigener Zuständigkeit und kann bei Bedarf überprüft werden. Sollte die jährliche Fortbildungspflicht nicht eingehalten werden, so ist die Geeignetheit der praxisanleitenden Person nach § 8 MTAPrV nicht gegeben.

Für Personen, die im Zeitraum 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 bereits als Praxisanleitung tätig waren:
Eine Ausnahme besteht für die Personen, die bereits als Praxisanleitung im genannten Zeitraum tätig waren oder zu dem Zeitpunkt bereits über die notwendigen Kompetenzen verfügt haben. Für diesen Personenkreis ist eine reduzierte Nachweispflicht der Geeignetheit nach § 8 Absatz 2 MTAPrV erforderlich. In diesen Fällen wird die Geeignetheit nach Erhalt der Qualifikationsnachweise durch die zuständige Behörde festgestellt.

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Feststellung der Geeignetheit
  • beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung MTLA oder MTRA
  • Nachweis über die Tätigkeit als praxisanleitende Person durch die arbeitgebende Instanz
  • Nachweis über die Namensänderung, sofern der angegebene Nachname auf der Erlaubnisurkunde vom Namen der antragstellenden Person abweicht.

offizielles Informationsschreiben (pdf, 146 KB)