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Lebensmittel- und Produktsicherheit

Lebensmittel im Labor, Mitarbeitende prüft die Lebensmittel mit Pipette

Bevor ein Lebensmittel oder ein Produkt auf dem Markt vertrieben werden kann, müssen verschiedenste Auflagen und Bedingungen erfüllt werden. Das oberste Gebot ist die Unversehrtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher, das heißt, dass das Lebensmittel oder Produkt keine Gefahren und Risiken aufweist.

Sichere Lebensmittel und Produkte zu gewährleisten, ist eine komplexe Aufgabe. Alle Lebensmittel und Produkte, die in Deutschland verkauft werden, müssen sicher sein. Dieses erfordert ein gutes Zusammenspiel zwischen allen Beteiligten.
In Deutschland gibt es dafür verschiedene Regelungen. Die grundlegenden Regelungen sind insbesondere:

  • die sogenannte Basisverordnung, die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,
  • die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (sog. EU-Kontrollverordnung) und
  • auf nationaler Ebene das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB).

Die Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher richten sich in erster Linie an die Erzeuger, Hersteller und Importeure, d.h. vorrangig sind die Unternehmer verantwortlich für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse. Sie haben im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher stets einwandfreie Ware erhalten. Zugleich gilt diese Sorgfaltspflicht auf allen gewerbsmäßigen Handels- und Bearbeitungsstufen.

Informationen zu den Strukturen und Zuständigkeiten sowie zu ausgesuchten Themen finden Sie auf den folgenden Seiten:

Aufgabe der Lebensmittelüberwachung ist, durch regelmäßige und risikobasierte Kontrollen und Probenahmen die Einhaltung der Sorgfaltsverpflichtungen der Lebensmittelunternehmen zu überprüfen. Man spricht deshalb in diesem Zusammenhang häufig von der „Kontrolle der Kontrolle“.

Die Lebensmittelüberwachung agiert auf allen Ebenen („vom Acker bis zum Teller“). Das beinhaltet Kontrollen in den Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben für Lebensmittel, Bedarfsgegenstände oder kosmetische Mittel, sowie im Einzelhandel oder an den Grenzkontrollstellen. Auch Einrichtungen der Gastronomie und der Gemeinschaftsverpflegung werden risikobasiert regelmäßig kontrolliert. Die zwei Standbeine der Überwachung sind dabei die Kontrolle der Betriebe (siehe auch Betriebszulassungen) und die Entnahme von Proben.

Dies wird in Bremen vom Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst durchgeführt. Die Proben werden im Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin (LUA) untersucht. Die Fachaufsicht über beide Ämter hat die oberste Landesbehörde in Bremen, die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit dem Referat für Lebensmittelsicherheit, Veterinärwesen & Pflanzenschutz.

Direkte Zuständigkeiten der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Fachreferat 42.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich im Internet über Lebensmittelwarnungen in Deutschland informieren. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat im Auftrag der 16 Bundesländer dafür das Internetportal www.lebensmittelwarnung.de eingerichtet.

Die Bundesländer veröffentlichen in diesem Portal Warnungen der Lebensmittelunternehmen und der zuständigen Behörden vor Lebensmitteln, die gesundheitsgefährdend oder geeignet sind, die Verbraucherinnen und Verbraucher zu täuschen, und die sich bereits im Handel und möglicherweise auch schon beim Verbraucher befinden. Im Portal findet man auch Hinweise der zuständigen Behörden auf weitere Informationen für die Öffentlichkeit oder auf Rücknahme- oder Rückrufaktionen durch Lebensmittelunternehmer. Darüber hinaus kann das BVL auf www.lebensmittelwarnung.de vor Produkten warnen, wenn etwa das Produkt aus dem Ausland vertrieben wird (zum Beispiel via Internet) und kein Hersteller oder Vertreiber in Deutschland existiert.

Bei der Entnahme von Proben ist die amtliche Überwachung nach § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet, einen Teil der Probe oder eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Hersteller eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Die Gegenanalyse muss von einem nach der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger oder Gegenprobensachverständige und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV) zugelassenen privaten Sachverständigen durchgeführt werden. Eine bundesweite Liste der zugelassen Gegenprobensachverständigen finden Sie hier.

Die Sachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben ihrer fachlichen Kompetenz müssen die Antragstellerin und der Antragsteller nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.
Um als privater Sachverständiger oder Sachverständige zugelassen zu werden, ist eine Zulassung erforderlich.

Die für einen Antrag erforderlichen Formulare für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger:

Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

  • Antragsteller mit Anschrift des Hauptsitzes
  • Lebenslauf
  • Nachweise zur bisherigen beruflichen Tätigkeit
  • Anschrift des Laboratoriums, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden
  • Akkreditierungsunterlagen des Laboratoriums
  • Angabe des Untersuchungsspektrums, für den die Zulassung beantragt wird

Hinweis: Die Unterlagen, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Kosmetische Mittel sind gemäß der EU Verordnung (EG) Nr.1223/2009 als Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Kosmetische Mittel dürfen nicht geeignet sein, die Gesundheit zu schädigen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes bestehen strenge Vorgaben für Hersteller und Importeure wie unter anderem die Meldung von Rezepturen an das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), die Erhebung von Sicherheitsbewertungen und das Anlegen von Dateien über Nebenwirkungen.
Aufgrund der Norddeutschen Kooperation (NoKo), der Bündelung von Kompetenzen und der Bildung von Schwerpunktlaboren, werden Bremer Kosmetik-Proben im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) untersucht.

Zum Download: Leitfaden kosmetische Mittel für Hersteller und Importeure

Nahrungsergänzungsmittel gehören zu den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs. Sie werden in kleinen Dosierungen, etwa als Tabletten oder Kapseln angeboten und unterscheiden sich dadurch von den anderen Lebensmitteln. Sie enthalten Vitamine, Mineralstoffe oder sonstige Nährstoffe, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung in konzentrierter Form haben sollen. Sie dürfen nicht arzneilich wirksam sein, sollen jedoch die die normale Ernährung ergänzen.

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen besonderen lebensmittelrechtlichen Vorschriften:
Die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) regelt den Umgang mit Nahrungsergänzungsmitteln. Um sie auf den Markt zu bringen, wird keine Zulassung benötigt. Es findet keine Prüfung oder Genehmigung durch die Behörde statt. Der Hersteller, Inverkehrbringer und/oder Importeur hat die geltenden Vorschriften in eigener Verantwortung zu beachten. Die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überwacht die jeweils zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde in den Bundesländern.

Im Gegensatz zu Arzneimitteln müssen Lebensmittel im Regelfall nicht zugelassen werden. Nahrungsergänzungsmittel sind jedoch spätestens bei ihrem ersten Inverkehrbringen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzuzeigen.

Weitere Informationen:

Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen können. Diese können aus verschiedenen Materialien wie Kunststoff, Keramik, Glas, Metall, Papier und Pappe, Textilien oder Holz/Kork bestehen und werden bei der Lagerung und beim Transport verwendet, beim Herstellen und Verpacken und nicht zuletzt auch beim Verzehr von Lebensmitteln.
Lebensmittelkontaktmaterialien sind demnach aus der Lebensmittelgewinnung nicht wegzudenken und stellen einen wichtigen Baustein für die Sicherheit von Lebensmitteln dar. Um den Verbraucher zu schützen, hat der europäische Gesetzgeber hohe Anforderungen an diese Materialien gestellt
Beispiele sind:

  • Lagerung und Transport: unter anderem Vorratsdosen, Brotkasten, Gefrierbeutel, Flaschen für verschiedene Getränke, aber auch Silos für die Lagerung von Mehl, Tankwagen für Milch, Wein-/Bierfässer
  • Zubereiten und Behandeln von Lebensmitteln: unter anderem Töpfe, Pfannen, Kochlöffel, Fleischwolf, Kaffee- und Gewürzmühle, Kaffee- und Teefilter
  • Verpacken von Lebensmitteln: unter anderem Frischhalte-/Aluminiumfolie, Brötchentüten, Jutesäcke, Einwickelpapier, Konservendosen, Twist-off Verschlüsse
  • Verzehr von Lebensmitteln: unter anderem Besteck, Trinkgläser, Teller, Tassen, Pappen für Würstchen, Grillschalen

Aufgrund der Norddeutschen Kooperation (NoKo), der Bündelung von Kompetenzen und der Bildung von Schwerpunktlaboren, werden Bremer Lebensmittelbedarfsgegenstände-Proben im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) untersucht.

Von Zigaretten über Zigarren, Pfeifen bis hin zu Wasserpfeifen, Schnupftabak oder E-Zigaretten – Das Angebot an Tabakwaren ist vielfältig. In den letzten 15 Jahren ist ein deutlicher Anstieg an verschiedensten Tabakerzeugnissen und damit im Zusammenhang stehenden Produkten zu beobachten. Durch den stetig wachsenden Markt ist es unumgänglich, Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich verschiedener Herausforderungen wie z.B. Gefahren des Konsums und Mitteilung über Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen zu informieren. Ebenfalls ist auch die Vermarktung von Tabakerzeugnissen zu beobachten und z.B. Jugendschutz und Gefahrenanzeige zu berücksichtigen.

Die bremischen Tabakhersteller und Importeure werden risikoorientiert auf Grundlage der europäischen Gesetzgebung, des nationalen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und den daraus erlassenen weiteren Verordnungen von der Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Ebenfalls bestehen Mitteilungspflichten für Hersteller und Importeure an die zuständige Behörde (verbraucherschutz@gesundheit.bremen.de).

Download: Liste der registrierten Unternehmen gemäß § 22 des Tabakerzeugnisgesetzes in Bremen (pdf, 71.3 KB)

Aufgrund der Norddeutschen Kooperation (NoKo), der Bündelung von Kompetenzen und der Bildung von Schwerpunktlaboren, werden Bremer Tabak-Proben im Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) untersucht.

Lebensmittelunternehmen
Lebensmittelunternehmen unterliegen dem EU-Hygienerecht. Sie haben sicherzustellen, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Lebensmittel sicher sind. Betriebe, die tierische Lebensmittel verarbeiten oder lagern und diese in nicht geringfügiger Menge an Groß- oder Endverbraucher abgeben, brauchen daher eine Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Hier und in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 finden sich hygienische Anforderungen an das Produzieren, Behandeln und in den Verkehr bringen von Lebensmitteln.
Die Zulassung von Lebensmittelbetrieben nach dem EU-Lebensmittelrecht erfolgt durch das Fachreferat 42 der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz. Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen übernimmt dann als zuständige Behörde die Überwachung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen.
Hierfür muss zunächst ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Diesem Antrag beigefügt werden

  • ein Betriebsspiegel und Beiblätter die den entsprechenden Betriebsbereichen angepasst sind (Kühllager / Schlachtung / Zerlegung / Hackfleisch / Großküchen und Fleischerzeugnisse / Milch / Eier und Eiprodukte)
  • Betriebspläne:
    • Auszug aus dem Liegenschaftsregister für das Gelände der Betriebsstätte (Katasterplan für das Gelände bzw. Flurstück)
    • Aktueller Grundrissplan der Betriebstätte mit Maßstab unter Berücksichtigung sämtlicher Räumlichkeiten. Dabei ist eine eindeutige Kennzeichnung aller Räumlichkeiten auf dem Plan und deren Nutzung (durch Zahlen oder Stichworte) z.B. mittels Legende sowie der Einzeichnung der jeweiligen Türen bzw. Tore vorzunehmen.
    • Maschinenaufstellungsplan
    • Wegeführung des Personals
    • Beschreibung des Produktionsflusses
    • Bei Schlachtbetrieben: Aktueller Grundrissplan mit Maßstab und Darstellung von: Anlieferung, Wartestall, Zutrieb, Betäubungsbucht/-falle/-anlage mit Kennzeichnung der Betriebsbereiche, Neigungswinkel und Einrichtungen (Witterungsschutz, Buchten, Tränke- und Fütterungseinrichtungen),
  • eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis des Lebensmittelunternehmers) zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Bundeszentralregistergesetz, nicht älter als 3 Monate,
  • ein detailliertes HACCP-Konzept welches im Umfang den Tätigkeiten und der Betriebsgröße angemessen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (in Anlehnung an die Entscheidung 94/356/EG) ist,
  • ein Organigramm (bei Schlachtbetrieben zusätzlich die Benennung des / der Tierschutzbeauftragten sowie der Vertretung und der verantwortlichen Person für die Betäubungsüberwachung),
  • eine stichwortartige Beschreibung der Produktionsabläufe unter Berücksichtigung der Produktionskategorien und nummerierten Räumlichkeiten,
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 150 Abs. 5 Gewerbeordnung,
  • sowie ein aktueller Handelsregisterauszug der Betreiberfirma oder/und eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung.

Hier finden Sie ausführlichere Informationen zur Zulassungspflicht und dem Zulassungsverfahren zum Download:

Und hier finden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen: