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Containerhafen mit Kränen

Die Einfuhr in die Europäische Union ist europarechtlich verankert. Es ist genau vorgeschrieben was, von wo unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen in die EU eingeführt werden darf. In Deutschland sind die Länder für den Vollzug dieser lebensmittelrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Vorschriften zuständig. In der Zuständigkeit des Landes Bremen gibt es zwei Grenzkontrollstellen (GKS), an denen kontrollpflichtige Sendungen, die auf dem Seeweg angeliefert werden, abgefertigt werden können. Weitere mögliche Eingangsorte sind der Flughafen Bremen und das Kreuzfahrtterminal Bremerhaven.

Den relevanten Rechtsvorschriften der EU entsprechend werden Lebensmittel, Futtermittel und sonstige Erzeugnisse tierischer und nicht tierischer Herkunft, die kommerziell aus Drittländern in die EU eingeführt werden sollen, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen.

Die Kontrollen dienen dem Zweck, die Einschleppung von Tierseuchen zu verhindern, und den Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten. Wenn diese Untersuchungen ein zufriedenstellendes Ergebnis vorweisen können, erfolgt eine Mitteilung an den Zoll, welcher nach Abwicklung zollrechtlicher Formalitäten in der Regel die Waren für den freien Verkehr auf dem Binnenmarkt der EU freigibt.
Weiterführende Informationen der zuständigen Überwachungsbehörde (LMTVet) finden Sie auf der Webseite des LMTVet Grenzkontrollen.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht enthält hauptsächlich grundlegende Vorgaben für die Ausfuhr von Waren in Drittländer. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 haben aus der Gemeinschaft ausgeführte Lebensmittel und Futtermittel, die in einem Drittland in den Verkehr gebracht werden sollen, die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts zu erfüllen, sofern die Behörden des Einfuhrlandes oder die dort geltenden Vorschriften, nichts Anderes festlegen.
Manche Drittländer erlauben Exporte in ihr Hoheitsgebiet grundsätzlich nur aus Betrieben, die sich im Vorfeld registriert haben oder zugelassen wurden.

In Deutschland koordiniert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit u.a. Listungsverfahren für Betriebe, die in Drittländer exportieren wollen. Weiterführende Informationen zu Antragsverfahren sowie aktuelle Meldungen sind auf der Seite des BVL zu finden BVL - Exportangelegenheiten (bund.de).

Für den Export von Warensendungen (Lebensmitteln tierischen und nicht tierischen Ursprunges, Futtermitteln oder sonstigen verarbeiteten tierischen Erzeugnissen) und Tieren aus der Europäischen Union sind Dokumente notwendig. Diese Dokumente müssen die Waren oder die Tiere beim Transport begleiten und bei der Einfuhr in das Drittland vorgelegt werden. Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier Export - Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVet).

Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr tierischer Nebenprodukte zuständig, die aus nicht EU-Ländern nach Bremen eingeführt werden sollen.
Ausnahmegenehmigungen für die Einfuhr von Materialien tierischen Ursprungs werden auf Grundlage der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt. Unter den Genehmigungsvorbehalt fallen z.B. Proben von Lebensmitteln oder Futtermitteln, die zu Analysezwecken, als Muster für Maschinentestzwecke oder für eine Ausstellung eingeführt werden sollen. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Proben von sonstigem tierischen Material, wie etwa Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.

Eine Genehmigung ist für folgendes Material nicht erforderlich:

  • DNA, RNA aus tierischem Gewebe oder Zellen
  • Zellkulturen tierischer Zellen, die mehr als eine Generation (mehr als eine Passage) von dem Ursprungsgewebe entfernt sind
    Werden die Zellkulturen in Medien versendet, die fötales Kälberserum enthalten, besteht ein Genehmigungsvorbehalt aufgrund des fötalen Kälberserums.
  • Proteine, Antikörper (monoklonal und polyklonal) und Peptide in hochaufgereinigter Form
    Es muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bescheinigt, dass das Material von Plasma oder Serum getrennt wurde und in einer Weise aufgereinigt wurde, die Tierseuchen- und Krankheitserreger entweder abtötet oder effektiv abtrennt.
  • In-Vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, die ursprünglich endkonfektioniert waren, aber nicht mehr in ihrer Originalverpackung sind und/oder teilweise portioniert wurdenEs muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bestätigt, dass es sich ursprünglich um ein endkonfektioniertes In-Vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz gehandelt hat. Das Produkt muss namentlich benannt und eine Produktinformation vorgelegt werden.

Alle vier Materialien müssen von einer Bescheinigung begleitet sein, die folgende Angaben enthält:

  • Beschreibung des Materials und der Herkunftstierart
  • Menge des Materials
  • Herkunfts- und Versandort des Materials
  • Name und Anschrift des Absenders
  • Name und Anschrift des Empfängers

Für Material, das mit folgenden Methoden fixiert worden ist, ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

  • 96 %iger Alkohol / Ethanol,
  • 10 %ige Formalinlösung,
  • 4 %ige Formaldehydlösung,
  • 1 % iges Glutaraldehyd,
  • einer Kombination aus 2 %iger Formaldehydlösung und 0,1 % Glutaraldeyhd oder
  • AVL-Puffer“ der Firma Qiagen

Weiterhin ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich für Gewebe, die in Paraffin eingebettet sind oder für hitzefixierte und gefärbte Präparate für mikroskopische Untersuchungen.

Für genehmigungspflichtige Materialien tierischen Ursprungs, beantragen Sie bitte mit diesem Formular die Ausnahmegenehmigung:
Für alle Antragsformular für eine Ausnahmegenehmigung zur Einfuhr gemäß VO (EU) Nr. 142/2011 (docx, 194.3 KB)

Einfuhr Schadorganismen

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Referat 42 (verbraucherschutz@gesundheit.bremen.de)