Sie sind hier:

Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Jugendliche stehen im Halbkreis und unterhalten sich
Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Für junge Menschen, die unter 18 Jahre alt sind und einer Beschäftigung, sei es im Ferienjob, im Praktikum oder in der Ausbildung nachgehen, gelten aufgrund ihrer physischen und psychischen Entwicklung zu ihrem eigenen Schutze besondere Arbeitsschutzbestimmungen. Diese Schutzbestimmungen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz sowie in der Kinderarbeitsschutzverordnung festgeschrieben. Sie schützen die Kinder und Jugendlichen vor zu schweren, ungeeigneten und unzulässigen Arbeiten bzw. Arbeitszeiten und geben Auskunft, unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen.

Für Jugendliche die ins Berufsleben eintreten gilt: vor Aufnahme der Beschäftigung müssen sie sich einer Erstuntersuchung und ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung einer Nachuntersuchung, unterziehen. Diese Untersuchungen erfolgen im Rahmen der gesundheitlichen Betreuung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Dadurch soll verhindert werden, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden.

Für die Untersuchungen sind neben den Untersuchungsberechtigungsscheinen, die von den Gesundheitsämtern in Bremen und Bremerhaven ausgegeben werden, Erhebungsbögen und Vordrucke dem Arzt / der Ärztin vorzulegen.

Die entsprechenden Erhebungsbögen und Vordrucke sowie erklärende Informationen zu den unterschiedlichen Untersuchungen finden Sie in unserem Service-Bereich.
Ausführliche Informationen zum Thema „Kinder- und Jugendarbeitsschutz“ finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.