Für die Wohn- und Unterstützungsangebote (selbstverantwortete Wohngemeinschaften, Servicewohnen, anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, Gasteinrichtungen, mobile Unterstützungsdienste und Pflege- und Betreuungseinrichtungen) gelten nach §§ 19 bis 21 BremWoBeG unterschiedliche Anzeigepflichten:
Nach §§ 19 Abs. 1 und 2 und 20 BremWoBeG hat der verantwortliche Leistungsanbieter die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens 3 Monate vor der Betriebsaufnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bitte verwenden Sie eines der nachfolgenden Anzeigeformulare:
Anzeige der Inbetriebnahme einer neuen Einrichtung (pdf, 761 KB)
Anzeige der Inbetriebnahme einer WG (pdf, 834.9 KB)
Anzeige der Inbetriebnahme eines Servicewohnens (pdf, 2 MB)
Betriebsaufnahme für mobile Unterstützungsdienste - § 21 BremWoBeG (pdf, 752.5 KB)
Nach § 19 Abs. 3 BremWoBeG ist festgelegt, dass der Leistungsanbieter der Wohn- und Betreuungsaufsicht unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen folgender Angaben anzuzeigen hat:
Änderungsanzeigen können ohne Formular formlos per E-Mail an die WBA erfolgen. Notwendige Nachweise und Unterlagen werden nur bei Bedarf angefordert
Bitte denken Sie daran, bei juristischen Personen (GmbH, AG, e.V. etc.) als Leistungsanbieter nach § 4 BremWoBeG auch die Bestellung und Abberufung von vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführung, Vorstand, Prokuristen) unter Beachtung dieses Merkblatts (pdf, 218 KB) anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BremWoBeG). Siehe hierzu Rundschreiben vom 09.02.2023. (pdf, 165.7 KB)
Gemäß § 20 Abs. 2 BremWoBeG haben Leistungsanbieter von Gasteinrichtungen (§ 5 BremWoBeG), also Hospizen, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, sowie Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen (§ 9 BremWoBeG) den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang ihrer Einrichtungs- und Pflegedienstleitung anzuzeigen.
Somit sind auch jegliche Änderungen der Besetzung der Einrichtungs- und Pflegedienstleitung sowie Stellenvakanzen nach Kündigung etc. der WBA nach Bekanntwerden der Änderung anzuzeigen (§ 20 Abs. 3 BremWoBeG).
Die Anzeige kann formlos und ohne Formular per E-Mail erfolgen.
Zur Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Einrichtungs- und Pflegedienstleitung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz (BremWoBeGPersV) benötigt die WBA aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 4 BremWoBeGPersV die in diesen Merkblättern genannten Unterlagen:
Den Wechsel der stellvertretenden Pflegedienstleitung müssen Sie der WBA nicht anzeigen. Es sind keine Nachweise und Unterlagen einzureichen.
Nach § 19 Abs. 4 BremWoBeG hat der verantwortliche Leistungsanbieter eines Wohn- und Unterstützungsangebotes die teilweise oder gesamte Einstellung der Leistungserbringung der Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Bei Betriebsaufgaben aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist die ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse von besonderer Bedeutung.
Die Anzeige kann formlos erfolgen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens sind folgende Nachweise zu erbringen:
Weiter sind Leistungsanbieter gemäß § 23 Abs. 4 BremWoBeG bei Betriebseinstellung verpflichtet, die Nutzer:innen zu einem angemessenen Leistungsersatz zu beraten und die Kosten des Umzugs zu übernehmen.
Die WBA empfiehlt Ihnen nachdrücklich, alle Nutzer:innen und Ihre Zugehörigen (Angehörige, rechtliche Vertreter etc.) vor Kündigung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in Ihrer Einrichtung über die Schließung zu informieren. Dabei sollte den Betroffenen auch unbedingt eine zentrale Ansprech- und Beratungsstelle innerhalb Ihres Unternehmens benannt werden. Alle vorgenannten Informationen sollten auch einem Kündigungsschreiben beigefügt werden.
Bitte informieren Sie die WBA rechtzeitig über den Termin Ihrer Informationsveranstaltung, damit ein:e Vertreter:in der WBA an der Infoveranstaltung teilnehmen kann.
Außerdem empfiehlt es sich nach Erfahrung der WBA, Ihre Mitarbeiter:innen unmittelbar vor Unterrichtung Ihrer Nutzer:innen über die Betriebseinstellung, deren Ablauf und Möglichkeiten der Fortsetzung der Beschäftigungsverhältnisse innerhalb Ihrer Unternehmensgruppe zu informieren, um einer ungeordneten „Abwanderung“ Ihrer Pflegekräfte möglichst vorzubeugen.
Nach § 19 Abs.5 BremWoBeG muss der verantwortliche Leistungsanbieter Unglücksfälle und ähnliche besondere Vorkommnisse der Heimaufsichtsbehörde anzeigen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen von Rechtsgütern der Bewohnerinnen und Bewohner geführt haben. Hierunter fallen beispielsweise Unfälle, Suizide, gewalttätige Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung, aber auch Brände und andere Unglücksfälle, die die Aufenthaltsqualität grundlegend beeinträchtigen.
Bitte verwenden Sie dieses Anzeigeformular (pdf, 668.4 KB).