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AGG-Beschwerdestelle der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) können sich Beschäftigte bei der zuständigen Stelle beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder ihres Alters benachteiligt fühlen.

Der Begriff der*des Beschäftigten ist im AGG weit gefasst. Hierzu zählen nach § 6 AGG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten und arbeitnehmerähnliche Personen. Das Gesetz gilt entsprechend auch für Beamtinnen und Beamte.

Die Beschwerde wird daraufhin geprüft, ob ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus dem AGG vorliegt und das Ergebnis der Prüfung der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitgeteilt.

Die sachgerechte Prüfung erfordert es, nicht nur die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer zu befragen, sondern auch der Beschwerdegegnerin oder dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Gegebenenfalls müssen auch Dritte befragt werden, um den Sachverhalt aufklären zu können. Deshalb besteht grundsätzlich kein Anspruch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers auf anonyme oder vertrauliche Behandlung der Beschwerde. In Einzelfällen kann es gleichwohl geboten sein, die Beschwerde mit dem erforderlichen Fingerspitzengefühl zu behandeln. Das kann aber nur im Einzelfall entschieden werden.

Beschäftigte dürfen wegen der Inanspruchnahme des Beschwerderechts nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für Zeuginnen und Zeugen, die betroffene Beschäftigte hierbei unterstützen.

Zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wurde eine zentrale Beschwerdestelle im Geschäftsbereich des Senators für Finanzen beim Kompetenz-Center Personalrecht eingerichtet. Eine erste Kontaktaufnahme ist hier zunächst ausschließlich per E-Mail unter zbs@finanzen.bremen.de möglich. Die Kolleg:innen der zentralen Beschwerdestelle werden umgehend einen persönlichen Kontakt für Terminvereinbarungen oder weitere Informationen herstellen.

Kontakt zur innerbetrieblichen AGG-Beschwerdestelle der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz:

Neele Hanekamp

+49 421 361-98527
+49 421 496-98527
E-Mail


Wenn Sie sich mit einer konkreten Beschwerde an die interne Meldestelle der SGFV oder an die zentrale Beschwerdestelle wenden, dann sind wir nach §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, ein offizielles Beschwerdeverfahren einzuleiten - unabhängig davon, ob Sie ein solches Vorgehen wünschen.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie ein offizielles Verfahren wünschen, raten wir Ihnen, sich zur Klärung Ihrer Interessen und zur Sicherung von Unterstützung bei weiteren Schritten zunächst an die folgenden vertraulich beratenden Stellen zu wenden:

  • die Arbeitsstelle gegen Diskriminierung und Gewalt - Expertise und Konfliktberatung, kurz ADE, an der Universität Bremen oder
  • die Betriebliche Sozialberatung (BSB) im Zentrum für Gesunde Arbeit bei Performa Nord.

Darüber hinaus gibt es in den Dienststellen oder dienststellenübergreifend als erste Anlaufstelle folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für ein erstes Gespräch:

  • die Frauenbeauftragten
  • der Personalrat
  • die Schwerbehindertenvertretung
  • die Bremische Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF) in Bremen und Bremerhaven (nur für Frauen)
  • den Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen.