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Anerkennung ausländischer Approbationen in Heilberufen

Wenn Sie im Ausland ein Studium in einem Heilberuf abgeschlossen haben, können Sie Ihre Approbation hier anerkennen lassen und/oder ggf. eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs beantragen.

Erst die Erteilung einer Approbation bzw. einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs berechtigt Sie den Beruf auszuüben. Eine Erlaubnis-/ bzw. Approbationsurkunde wird daher bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung benötigt.
Für folgende Heilberufe ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zuständige Stelle:

  • Ärzt*innen
  • Zahnärzt*innen
  • Apotheker*innen
  • Tierärzt*innen
  • Psychologische Psychotherapeut*innen
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen

Grundsätzlich kann Ihnen eine deutsche Approbation erteilt werden, wenn Ihr Studium dem entsprechenden deutschen gleichwertig ist, wenn Sie über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, gesundheitlich für den Beruf geeignet und zuverlässig sind.

Merkblätter, Informationen und Antragsformulare finden Sie hier.