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Krankenhäuser im Land Bremen

In Bremen und Bremerhaven gibt es eine Vielzahl an Krankenhäusern mit einem breiten Behandlungsangebot. Eine zentrale Aufgabe der Landesbehörde bei der Sicherstellung der Krankenhausversorgung im Land Bremen ist die Krankenhausplanung.

Der Bremer Krankenhausspiegel gibt einen umfangreichen Überblick über die hohe Behandlungsqualität der Krankenhäuser in Bremen und Bremerhaven. Darüber hinaus gibt es einen Überblick über alle Klinikstandorte und ihre jeweiligen Fachdisziplinen.
Den Bremer Krankenhausspiegel finden Sie hier.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über die Krankenhausplanung, sowie die Krankenhausfinanzierung.

Die Krankenhausplanung im Land Bremen erstreckt sich gemäß § 5 des Vertrages zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Fortschreibung des Krankenhausplans über drei Planungsphasen:

  • Erstellung des Krankenhausrahmenplans durch die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde gemäß § 5 Absatz 2 BremKrhG
  • Vereinbarung von Vorschlägen gemäß § 5 Absatz 6 BremKrhG zur Konkretisierung der Versorgungsaufträge zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen zur Umsetzung des Krankenhausrahmenplans
  • Erstellung des Landeskrankenhausplans gemäß § 5 Absatz 1 BremKrhG, bestehend aus dem Krankenhausrahmenplan und den genehmigten Vereinbarungsvorschlägen

Vertrag zur Intensivierung der Zusammenarbeit (pdf, 609.9 KB)

Der Krankenhausrahmenplan enthält die Grundsätze der Krankenhausversorgung und weist ihren aktuellen Stand und Bedarf aus. Der Rahmenplan beinhaltet eine Projektion der zukünftigen Versorgungsbedarfe und ermittelt die bedarfsnotwendigen Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser im Land Bremen. Der Krankenhausrahmenplan kann die vorzuhaltenden Fachgebiete / Schwerpunkte der Kliniken festlegen und enthält die Standorte der Ausbildungsstätten (§ 5 Absatz 2 BremKrhG).

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat den Krankenhausrahmenplan 2018-2021 in seiner Sitzung am 11. September 2018 beschlossen (1. Stufe des Planungsverfahrens).

Auf Grundlage des Krankenhausrahmenplans werden Gespräche zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen zur Konkretisierung der Versorgungsaufträge geführt (2. Stufe des Planungsverfahrens). Die Vorschläge zu den Versorgungsaufträgen sind von der zuständigen Krankenhausplanungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung gilt mit Beschluss der Deputation für Gesundheit zur Fortschreibung des Krankenhausplans als erteilt.

Der Krankenhausplan des Landes Bremen besteht nach § 5 Absatz 1 BremKrhG aus dem Krankenhausrahmenplan und den genehmigten Vereinbarungsvorschlägen (3. Stufe des Planungsverfahrens). Seit Beschluss der Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz wurden die Versorgungsaufträge der Krankenhäuser in regelmäßigen Abständen an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.

Aktuell erfolgt eine Fortschreibung des Landeskrankenhausplans.

Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser richtet sich nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze. Sie beruht auf zwei Säulen:

Die Investitionskosten werden im Wege öffentlicher Förderung übernommen. Daneben erhalten die Krankenhäuser leistungsgerechte Erlöse, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren.

Während die Investitionskosten durch Förderbescheide seitens der Behörde gewährt werden, handeln die Krankenhäuser ihre Pflegesätze mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. deren Verbänden in sogenannten Entgeltvereinbarungen aus.

Die Krankenhaus-Entgelte im somatischen Bereich beruhen auf einer Kombination von Fallpauschalen und einer Pflegepersonalkostenvergütung (Pflegebudget). Im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik werden auf der Grundlage von Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung sowie der Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik krankenhausindividuelle und leistungsorientierte Entgelte ausgehandelt.

Die Entgeltvereinbarungen werden durch die Senatorische Behörde geprüft und genehmigt.

Durch Stellungnahmen der Senatorischen Behörden und Bundesratsinitiativen können die Länder auch auf bundesrechtliche Änderungen im Krankenhaus- und Krankenhausentgeltbereich Einfluss nehmen.

Auf der Bundesebene ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) seit dem Jahr 1972 die bedeutendste rechtliche Grundlage für die Krankenhausfinanzierung. Seit der Einführung im Jahr 1972 fußt die Krankenhausfinanzierung auf dem dualen Finanzierungssystem. Unter der dualen Finanzierung ist die Trennung zwischen der Investitionsfinanzierung und der Finanzierung der Betriebskosten zu verstehen. Nach dem KHG ist die Investitionsförderung Aufgabe der öffentlichen Hand bzw. der Bundesländer und die Finanzierung der laufenden Betriebskosten erfolgt durch die Krankenkassen.
Zweck des KHG ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz bietet einen Rahmen, der durch die individuellen Krankenhausgesetze der Bundesländer erweitert wird. Im Bundesland Bremen ist seit dem 01.06.2011 das Bremische Krankenhausgesetz (BremKrhG) in Kraft, welches im Jahr 2020 neugefasst worden ist.

Förderung von Krankenhausinvestitionen
Unter Investitionskosten, die von den Bundesländern für Krankenhäuser aufzubringen sind, versteht das Krankenhausfinanzierungsgesetz

  • die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter)
  • die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter)
  • die Kosten der Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt

Jedes Bundesland hat einen Investitionsplan bzw. ein Krankenhausinvestitionsprogramm aufzustellen. Im Land Bremen wird das jährliche Krankenhausinvestitionsprogramm durch die zuständige staatliche und städtische Deputation beschlossen.