Verwender von Messgeräten oder von Messwerten, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder im öffentlichen Interesse verwendet werden, müssen die Vorgaben des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) beachten.
Im Rahmen der Vorgaben des MessEG sorgen die Eichämter durch Eichung eichpflichtiger Messgeräte sowie durch Überwachung dieser Messgeräte und deren Verwendung dafür, dass im gesetzlich geregelten Bereich richtig gemessen wird. So können Verbraucherinnen und Verbraucher darauf vertrauen, beim Einkauf auch die angegebene Menge zu erhalten.
Wenn Sie Unregelmäßigkeiten im Bereich es Eichwesens in Bremerhaven oder Bremen feststellen, wenden Sie sich bitte an das zuständige Eichamt (e-mail an Eichamt).
Die folgende Aufzählung zeigt typische Beispiele für Verwendungsbereiche von Messgeräten, auf die die Vorschriften des MessEG anzuwenden sind. Der Eichpflicht unterliegen z.B.:
Die Nutzungsdauer von Messgeräten ist durch den Zeitraum bestimmt, innerhalb dessen sie (nach technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen) zuverlässige Ergebnisse liefern. Dieser Zeitrahmen ist vom Alterungsverhalten der Messgerätebauteile und von äußeren Einflüssen abhängig. Dies führt entsprechend zur Festlegung unterschiedlicher Eichfristen für einzelne Messgerätearten.
Gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgerätes grundsätzlich zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:
- in der Anlage 7 der MessEV oder
- in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Eichfristen für einige häufig vorkommende Messgerätearten sind:
Messgeräteart | Eichfrist gemäß MessEV in Jahren |
---|---|
Abgasmessgeräte | 1 |
Atemalkoholmessgeräte | 0,5 |
Balgengaszähler (Haushalt)* | 8 |
Druckmessgeräte (nicht Klasse 0,1 bis 0,6) | 2 |
Elektrizitätszähler (Haushalt)* elektronisch: | 8 |
Elektrizitätszähler (Haushalt)* mit Läuferscheibe: | 16 |
Fahrzeugwaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) | 3 |
Flüssiggaszähler | 1 |
Geschwindigkeitsmessgeräte | 1 |
Gewichtstücke | 4 |
Industriewaagen (Höchstlast weniger als 3 t) | 2 |
Industriewaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) | 3 |
Kaltwasserzähler (Haushalt)* | 6 |
Ladentischwaagen | 2 |
Messanlagen für Mineralöl (Zapfsäulen, Tankwagen) | 2 |
Personenwaagen in Krankenhäusern | 4 |
Personenwaagen, soweit nicht in Krankenhäusern aufgestellt | unbefristet |
Taxameter | 1 |
Viehwaagen | 4 |
Wärmezähler* | 5 |
Warmwasserzähler (Haushalt) | 5 |
Weitere besondere Eichfristen sind der Anlage 7 der MessEV zu entnehmen.
Die Eichfrist ist vom Verwender des Messgeräts zu beachten. Die Verwendung ungeeichter Messgeräte (im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse) ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Eichung muss vor Ablauf der Eichfrist beantragt werden. Weitere Informationen finden sich im Informationsblatt Informationen für Verwender von Messgeräten und Messwerten.