Sie sind hier:

Schwangerschaftsabbruch

Konfliktberatungsstellen
Wann ?
Beratung
Kostenübernahme
Wo?

Konfliktberatungsstellen

Schwangerenberatung in der Corona-Krise

Die Einrichtungen zur Konfliktberatung dürfen in der Corona-Krise geöffnet bleiben, um die notwendige Beratung für Schwangere, ggf. für einen Schwangerschaftsabbruch durchführen zu können.
In der Corona-Krise wird eine telefonische Beratung oder Beratung durch Nutzung digitaler Medien als ausreichend erachtet. Der Beratungsschein kann auf digitalem Weg oder per Post übermittelt werden. Eine persönliche Beratung ist weiterhin möglich unter strenger Einhaltung der Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes. Dies gilt bis auf Aufhebung der Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes vom 20.03.20.

Sonderregelungen zur Schwangerenberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung in der Corona-Krise (pdf, 122.9 KB)

Sie sind schwanger und nicht sicher, ob Sie das Kind bekommen können oder möchten?
Das Land Bremen fördert in Bremen und Bremerhaven Beratungsstellen, die Sie zu diesen Fragen beraten. Dort werden Ihnen auch ganz konkrete Hilfen angeboten oder vermittelt.
Die genannten Einrichtungen haben nach dem Bremischen Schwangeren Beratungsgesetz eine staatliche Anerkennung.
Um einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, benötigen Sie eine Bescheinigung. Die genannten Einrichtungen sind berechtigt, diese Bescheinigung auszustellen.

Pro Familia Bremen
Hollerallee 24 in 28209 Bremen
Tel 0421 / 340 60 30

Pro Familia Bremen-Nord
Meinert-Löffler-Str.6a in 28755 Bremen
Tel 0421 / 65 43 33

Pro Familia Bremerhaven
Borriesstr. 3-5 in 27570 Bremerhaven
27580 Bremerhaven
Tel 0471/28 722

Familien- und Lebensberatung der Bremischen Evangelischen Kirche
Domsheide 2 in 28195 Bremen
Tel 0421 / 33 35 63

Cara - Beratungsstelle zu Schwangerschaft und vorgeburtlicher Diagnostik
Domsheide 2 in 28195 Bremen
Tel 0421/59 11 54

Neben den genannten Beratungsstellen haben auch folgende Frauenärztinnen und Frauenärzte eine Anerkennung als Beratungsstelle:

Bettina Bosselmann
Reeder-Bischoff-Straße 28 in 28757 Bremen

Dr. med. Naciye Celik
Kurfürstenallee 47 E in 28211 Bremen

Frank Davidsmeyer
Hemmstraße 157 in 28215 Bremen

Peter Drescher
Alfred-Faust-Str.3 in 28277 Bremen

Dr. med. Martin Geller
Bürgermeister-Smidt-Str.10 in 27568 Bremerhaven

Dr. Maike Giffey-Liening
Imke Giffey-Daasch
Vegesacker Str. 10 in 28217 Bremen

Dr. med. Frank Glasenapp
Am Herzogenkamp 3 in 28359 Bremen

Dr. med. Kurt Glasenapp
Am Herzogenkamp 3 in 28359 Bremen

Dr. med. Lutz Hoins
Ostertorsteinweg 49 in 28203 Bremen

Dr. Marion Jagdt
Hemmstraße 157 in 28215 Bremen

Dr. med. Thomas Regul
Landrat-Christians-Straße 124 in 28779 Bremen

Dr. med. Klaus Schön
Cornelia von Herder
Gemeinschaftspraxis
Schwaneweder Straße 21/23 in 28779 Bremen

Dr. med. Ute Spitzer
Gröpelinger Heerstraße 145 in 28237 Bremen

Dr. med. Hans Steps
Außer der Schleißmühle 64-66 in 28203 Bremen

Dr. med. Bernd van Leyen
Graf-Moltke- Straße 67 in 28211 Bremen

Beratung

Im Beratungsgespräch können Sie über alle Fragen und Probleme sprechen, die Sie belasten. Und: Sie allein treffen die Entscheidung. Die Beratung soll Ihnen Perspektiven für ein Leben mit dem Kind eröffnen. Sie soll Ihnen helfen, eine Entscheidung zu treffen.
Die Beratung soll Sie auch über Ihre Rechtsansprüche und mögliche Hilfen informieren. In Frage kommende Hilfen und Leistungen sollen Ihnen vermittelt werden. Für die Beratung gelten weiterhin folgende gesetzliche Auflagen, die Sie kennen sollten:

Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs
Die Beraterin oder der Berater wird Ihnen anbieten, über Ihre Gründe zu sprechen und mit Ihnen gemeinsam zu überlegen, welche Entscheidung für Sie richtig ist.
Bei der Entscheidung soll Ihnen die rechtliche Bedeutung des Schwangerschaftsabbruchs bewusst sein: zum Abbruch sollten Sie sich demnach nur entschließen, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft Sie in unzumutbarer Weise belasten würde.
Die Beurteilung, ob das so ist, bleibt allerdings letztlich bei Ihnen. Es ist nicht Aufgabe der Beraterin (des Beraters), Ihre Situation daraufhin zu überprüfen.

Aufzeichnung
Die Beraterin (der Berater) muss den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen in einer Aufzeichnung festhalten. Daraus darf allerdings nicht erkennbar sein, wer beraten wurde. Diese Aufzeichnung dient dazu, die Arbeit der Beratungsstelle zu kontrollieren, sie dient nicht dazu, Sie und Ihre Gründe zu überprüfen.

Schweigepflicht
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen stehen unter Schweigepflicht. Ohne Ihr Einverständnis dürfen sie niemandem Auskünfte über Ihre Person oder über Inhalte des Gesprächs geben. Sie dürfen nicht einmal bestätigen, dass Sie zur Beratung da waren, falls irgend jemand sich danach erkundigt.

Die Beratung ist anonym
Wenn Sie es wünschen, muss die Beratung anonym durchgeführt werden. Sie brauchen also zunächst Ihren Namen weder bei der Anmeldung noch der Beraterin oder dem Berater gegenüber anzugeben.

Schriftliche Bestätigung
Nach der Beratung haben Sie Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Beratung. Die Bescheinigung muss Ihren Namen und das Datum enthalten, an dem die Beratung beendet wurde. Sie darf aber nichts über den Inhalt des Gesprächs aussagen.

Pflichten des Arztes oder der Ärztin, die den Abbruch vornehmen soll:
Wenn Sie das wünschen, muss der Arzt Ihnen Gelegenheit geben, noch einmal über die Gründe zu sprechen, aus denen Sie den Abbruch wünschen.
Er muss Sie über Bedeutung und Ablauf des Eingriffs, seine Folgen, Risiken und möglichen Auswirkungen ärztlich aufklären

Wann dürfen Sie einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen ?

Ein Schwangerschaftsabbruch ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Sie benötigen die gesetzlich vorgeschriebene Beratung
  • die Beratung muss durch eine Bescheinigung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle bestätigt sein
  • der Eingriff darf frühestens am 4. Tag nach dem Tag vorgenommen werden, an dem die Beratung abgeschlossen wurde.
  • er muss von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden
  • seit dem ersten Tag der letzten Regelblutung dürfen nicht mehr als 14 Wochen, also 12 Wochen nach der Empfängnis, vergangen sein.

Die Entscheidung liegt bei Ihnen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich von ärztlicher Seite eine Indikation bescheinigen lassen.

Wenn aus ärztlicher Sicht eine medizinische Begründung für einen Abbruch vorliegt, gilt ein Schwangerschaftsabbruch als "nicht rechtswidrig". Dabei dürfen die Ärztin oder der Arzt, die diese sogenannte Indikation (d.h. die Gründe) feststellen, nicht auch den Abbruch vornehmen.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Indikationen:
"Medizinische Indikation": die Fortsetzung der Schwangerschaft würde unter Berücksichtigung Ihrer gegenwärtigen und künftigen Lebensverhältnisse eine Gefahr für Ihre körperliche oder seelische Gesundheit bedeuten. Bei dieser Indikation gibt es keine gesetzliche Frist, bis wann der Abbruch durchgeführt werden muss und es gibt keine Beratungspflicht .

"Kriminologische Indikation": Sie sind durch eine Straftat, z. B. eine Vergewaltigung, schwanger geworden. Auch hier erfolgt die Indikationsstellung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt. Bei der kriminologischen Indikation gibt es keine Beratungspflicht, der Abbruch darf in diesem Fall aber nur bis zum Ende der 14. Woche nach dem ersten Tag der letzten Regel erfolgen.

Kosten für die Beratung - Kostenübernahme

Die Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle ist für Sie und die Personen, die Sie eventuell begleiten, kostenlos.

[FETTKosten des Abbruchs ohne Indikationsfeststellung]
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, kann nur ein kleiner Teil der Kosten mit Krankenschein abgerechnet werden, nämlich:

- die ärztliche Beratung vor dem Abbruch,
- ärztliche Leistungen und Medikamente vor und nach dem Eingriff, bei
  denen der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht,
- falls das nötig ist, die Behandlung von Komplikationen.

Die Kosten für den Schwangerschaftsabbruch müssen Sie selbst bezahlen. Wenn Ihr verfügbares persönliches Einkommen oder Vermögen jedoch unterhalb bestimmter Grenzen liegt, können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten durch das Land Bremen stellen. Das geht nur, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Land Bremen haben. Besteht keine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie eine Krankenkasse aus wählen.
Sie müssen die Kostenübernahme vor dem Abbruch bei der Krankenkasse beantragen und sich schriftlich zusagen lassen. Die schriftliche Zusage benötigen Sie für den Arzt oder die Ärztin), die den Eingriff durchführen soll.
Sie brauchen den Abbruch nicht zu begründen. Die Kasse darf lediglich verlangen, dass Sie Ihre persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse "glaubhaft machen". Hierzu legen Sie bitte Ihre Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigung, BaföG- oder Sozialhilfebescheid, Bescheid über den Bezug von ALG oder AlHI) der Kasse vor.
Ob die Kasse die Kosten des Eingriffs übernimmt, hängt ausschließlich von der Höhe Ihres eigenen Einkommens und Vermögens ab. Das Einkommen Ihres Ehemannes, Ihrer Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger spielt keine Rolle.
Wenn Ihr persönliches Einkommen und Vermögen oberhalb der gesetzlichen Grenzen liegt, müssen Sie den eigentlichen Eingriff selbst bezahlen. Bei ambulanter Behandlung darf Ihnen dann jedoch höchstens das 1,8-fache des einfachen Satzes nach der ärztlichen Gebührenordnung berechnet werden. Bei stationärer Aufnahme im Krankenhaus müssen Sie einen Tagessatz selbst bezahlen.
Genauere Informationen über die Einkommensgrenzen im Einzelfall und über das Verfahren können Sie in den anerkannten Beratungsstellen oder bei Ihrer Krankenkasse erhalten.
Wenn Sie nach dem Abbruch krankgeschrieben werden, haben Sie Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung. Ebenso wie in anderen Krankheitsfällen sind Sie nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber den Grund Ihres Fehlens zu nennen.

Kosten eines Abbruchs mit Indikationsfeststellung
Die Kosten eines Abbruchs mit ärztlich festgestellter "medizinischer" oder "kriminologischer" Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder der Beamtenbeihilfe) vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet. Ob sie dies auch bei "kriminologischer" Indikation tun, muss im Einzelfall geklärt werden.

Wo?

Es gibt verschiedene Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs:

  • Abbruch unter örtlicher Betäubung mit der Absaugmethode
  • Abbruch unter Vollnarkose mit der Absaugmethode
  • Medikamentöser Abbruch

Wenn Sie sich noch nicht sicher sind, welche Methoden für Sie die richtige ist, lassen Sie sich durch eine Beratungsstelle oder Ihre Ärztin oder Ihren Arzt informieren.






Klinikum Bremen Mitte
Sankt-Jürgen-Straße 1
28205 Bremen
Tel: 0421 497 0

Klinikum Bremen Nord
Hammersbecker Straße 228
28755 Bremen
Tel: 0421 6606

Klinikum Reinkenheide
Postbrookstr. 103/105
27574 Bremerhaven
Tel: 0471 299 0

pro familia Medizinisches Zentrum Bremen (MZ)
Hollerallee 24
28209 Bremen
Tel: 0421 3406010
Fax: 0421 3406015
Email: bremen-medizin@profamilia.de






Gemeinschaftspraxis Schweigart, Gerling, Dr. med. Dewes & Dr. med. Wille
Bennigsenstraße 2-6
28207 Bremen
Tel: 0421 490044
Webseite: Gemeinschaftspraxis Schweigart, Gerling, Dr. med. Dewes & Dr. med. Wille

Frauenarztpraxis Walle Dr. med. Schwarzer & Dr. med. Eck
Waller Heerstraße 103
28219 Bremen
Tel: 0421 613131
Webseite: Frauenarztpraxis Walle Dr. med. Schwarzer & Dr. med. Eck

Praxis Bosselmann & Dr. med. Schwegler
Reeder-Bischoff-Straße 28
28757 Bremen
Tel: 0421 658 09 39
Webseite: Praxis Bosselmann & Dr. med. Schwegler

Gynäkologische Praxis Burger Heerstraße Dr. med. Buch, Dr. med. Dennis & Dr. med. Hatlapa
Burger Heerstraße 29
28719 Bremen
Tel: 0421 6448272
Webseite: Gynäkologische Praxis Burger Heerstraße Dr. med. Buch, Dr. med. Dennis & Dr. med. Hatlapa

Praxis Dr. med. Ruth & Dr. med. Fischer-Thalacker
Gerhard-Rohlfs-Straße 46
28757 Bremen
Tel: 0421 652666
Webseite: Praxis Dr. med. Ruth & Dr. med. Fischer-Thalacker

Abfrage von Einrichtungen zu Schwangerschaftsabbrüchen

Nach § 9 des Gesetzes zur Sicherstellung der Angebote nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (Schwangerenhilfesicherstellungsgesetz) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz angehalten, ein Verzeichnis aller Einrichtungen zu führen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Hierfür regelt § 8 des Schwangerenhilfesicherstellungsgesetz, dass alle entsprechenden Einrichtungen anzeigen sollen, wenn sie Schwangerschaftsabbrüche anbieten. Daher bitten wir alle medizinischen Einrichtungen, dieses Angebot mithilfe des nachfolgenden Vordrucks anzuzeigen: Abfrage nach &8 Schwangerenhilfesicherstellungsgesetz (pdf, 140.3 KB)