Mit Inkrafttreten des Pflegeberufegesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum 1.1.2020 wurden die bisherigen Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege zu einem Pflegeberuf zusammengeführt. In Bremen be-ginnen diese sog. generalistischen Ausbildungsgänge ab dem 1.4.2020, weitere Starttermine sind der 1.8. und der 1.10. eines jeden Jahres.
Die bisherigen Ausbildungen werden an den Kranken- und Altenpflegeschulen nach den Vorgaben des Altenpflegegesetzes und des Krankenpflegegesetzes zu Ende geführt.
Die Pflegeausbildung wird an folgenden Schulen angeboten:
• Akademie für Pflegeberufe und Management (apm)
• AMEOS Institut West Bremerhaven-Geestland
• Bildungsakademie der Gesundheit Nord gGmbH
• Bremer Heimstiftung
• Bremer Zentrum für Pflegebildung e.V.
• Friedehorst Kolleg
• ibs Pflegeschule
• Pflegeakademie Seestadt Bremerhaven am Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide
• Pflegeschule der wisoak gGmbH
• Ursula Kaltenstein Akademie
Mit der Pflegeberufereform wurde auch die regelhafte akademische Ausbildung mit dem Berufsabschluss Pflegefachfrau/-mann auf Bachelor-Niveau ermöglicht. Seit dem Wintersemester 2019/2020 wird der primärqualifizierende Internationale Studiengang Pflege B. Sc. an der Hochschule Bremen angeboten.
Am 4.12.2019 wurde im Konsul-Hackfeld-Haus in Bremen der Entwurf des Bremer Lehrplans für die generalistische Pflegeausbildung im Rahmen eines norddeutschen Fachtages vorgestellt. Der Lehrplan wurde im gemeinsamen Auftrag der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport im Laufe der vergangenen 12 Monate unter wissenschaftlicher Begleitung durch das Institut für Public Health und Pflegeforschung an der Universität Bremen entwickelt. Das Team um Frau Sabine Muths und Frau Prof. Dr. Darmann-Finck arbeitete gemeinsam mit Lehrenden aus allen Bremer Pflegeschulen in mehreren Workshops an dem nun vorliegenden Lehrplan.
Für das kommende Jahr ist geplant, das „Bremer Curriculum“ durch Inkraftsetzung per Verordnung für alle Bremer Pflegeschulen verbindlich vorzugeben. Es bietet einen hohen Konkretisierungsgrad und stellt eine entscheidende Unterstützung für die Pflegeschulen im Land Bremen dar.
Zuständiges Ressort für die Pflegeausbildungen ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Referat 41.
Die Entwurfsfassung des Bremer Lehrplans kann hier heruntergeladen werden:
Mit der grundlegenden Reform der Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufereformgesetz werden die bisherigen Ausbildungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einem neuen Berufsbild zusammengeführt: Pflegefachfrau und Pflegefachmann.
Mit dieser generalistischen Ausbildung wird es nach Jahrzehnten der Trennung der pflegerischen Aufgabenfelder nach Altersgruppen, Settings und Lebenssituationen möglich, alle künftigen Pflegenden gemeinsam auszubilden. Absolvent*innen der neuen Pflegeausbildung stehen alle Türen offen und werden über die bislang tradierten Grenzen hinweg professionell tätig.
Das vorliegende Handbuch für die Pflegeausbildung ist das Ergebnis einer zweijährigen Vorbereitungsarbeit gemeinsam mit den Pflegelehrenden, Schulleitungen, Praxisanleitenden, Einrichtungen, den Verbänden und den senatorischen Behörden. Es wurden in verschiedenen Arbeitsgruppen Konzepte, Regeln entwickelt und Verabredungen getroffen – das Handbuch stellt somit einen Konsens über die Umsetzung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz dar. Dieser Konsens und Anwendung des Handbuches stellt die Grundlage für eine in allen Pflegeschulen und bei allen Trägern vergleichbaren Ausbildungsstruktur und -qualität. Gleichzeitig wird der nötige Raum gelassen für eigene Profilentwicklung und Schwerpunktsetzung.
Im Januar 2023 wurde die Version 3.1 mit umfangreichen Überarbeitungen und Ergänzungen veröffentlicht. Sie finden sie hier zum Download.
Für die generalistische Pflegeausbildung gelten das Pflegeberufegesetz, die Pflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung und die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
Im Land Bremen gelten darüber hinaus
• das Pflegeberufeumsetzungsgesetz
• die Verordnung zur Finanzierung der Pflegeausbildung und
• die Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflege-schulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung
Verordnungen zur Regelung der Qualifikationsanforderungen an Lehrende und Praxisanleitende in der Pflegeausbildung und zum Bremer Lehrplan befinden sich derzeit in der Entwicklung. Der Ent-wurf des Bremer Lehrplans wurde am 4.12.2019 der Fachöffentlichkeit vorgestellt und kann auf der Seite der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz heruntergeladen werden.
Die Finanzierung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz wird über einen Ausbildungsfonds sichergestellt, in den das Land Bremen, die Pflegekassen und sämtliche Einrichtungen, die Pflege-fachkräfte beschäftigen, einzahlen. Die Verwaltung des Fonds wird durch das Statistische Landesamt umgesetzt.
Antrag auf Bestätigung der Voraussetzungen zur Anerkennung der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Rahmen der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz
Die Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zur/zum Pflegefachfrau/-mann findet in den Pflege-schulen und in verschiedenen Einrichtungen statt. Nicht alle Einsätze werden vom Träger der praktischen Ausbildung selber angeboten werden können, so dass zum Zweck der praktischen Ausbildung Kooperationen zwischen verschiedenen Einrichtungen bzw. den Schulen geschlossen wer-den. Sollte es zur Vergütung der Leistung gegenüber den Kooperationspartnern kommen, so sind diese nicht automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Sofern sie jedoch den Zweck der Ausbildung erfüllen und auf den Berufsabschluss vorbereiten, kann ein Antrag auf Bestätigung der Voraussetzungen Umsatzsteuerbefreiung gestellt werden. Dieser ist mit den entsprechenden Unterlagen bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu stellen. Der positive Bescheid kann dann bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Der Antrag ist formlos zu stellen. Die Träger der praktischen Ausbildung (Einrichtungen nach § 7 Nr. 1-3, d.h. Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste) sind berechtigt, einen Antrag auf Bestätigung der Voraussetzung zu stellen.
Die über den Ausbildungsfonds als notwendigen Teil der Ausbildungskosten finanzierten organisatorischen Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung, die nach § 8 Absatz 4 PflBG von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, gelten auch ohne eine Bescheinigung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz als nicht umsatzsteuerpflichtig. Für die Pflegeschulen besteht also in diesem Sinne keine Notwendigkeit und Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.
Die Kooperationspartner der Schulen und der Träger, die nicht selber als Träger der praktischen Ausbildung oder als Pflegeschule agieren, müssen keinen eigenen Antrag auf Bestätigung der Voraussetzungen bei der Senatorin für Gesundheit stellen. Der Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung kann beim Finanzamt gestellt werden unter Vorlage einer Kopie der an den Träger bzw. der Schule ausgestellten Bestätigung und einer Kopie des entsprechenden Kooperationsvertrages.
Folgende Unterlagen sind (in Kopie) mit der Antragstellung einzureichen:
1. Bescheid der zuständigen Stelle (Pflegeausbildungsfonds am Statistischen Landesamt) über die Zuweisungen als Beleg, dass die antragstellende Einrichtung als Träger der praktischen Ausbildung auftritt.
2. Kooperationsvertrag aus dem die vereinbarte Leistung hervorgeht.
Der Antrag und die erforderlichen Unterlagen können bei Frau Malter (sina.malter@gesundheit.bremen.de , Tel. 0421 361-15059) eingereicht werden. Für die Antragstellung fallen dem Aufwand entsprechende Verwaltungsgebühren an.
Bei inhaltlichen Fragen ist Herr Oestreich (jens.oestreich@gesundheit.bremen.de, Tel. 0421 361-17071) Ihr Ansprechpartner.
Datenschutzhinweise
Mit der Antragstellung wird die folgende Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Die mit dem Antrag erbetenen Angaben (Daten) werden für die Bearbeitung Ihres Antrages benötigt. Die Daten werden elektronisch und/oder in Papierform gespeichert. Über eine gewährte Umsatzsteuerbefreiung erhält das zuständige Finanzamt eine Information.
Die Datenschutzerklärung des Referates 41 (Versorgungsplanung, Landesangelegenheiten Krankenhauswesen und Pflege der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beruht auf den Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung verwendet wurden.
Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 41 – Versorgungsplanung, Landesangelegenheiten Krankenhauswesen und Pflege
Contrescarpe 72, 28195 Bremen
Name und Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten
Datenschutz Nord GmbH
Geschäftsführer Dr. Schläger
Tel.: 0421-6366320
Mail: office@datenschutz-nord-gruppe.de
Rechte der betroffenen Person (Auskunft, Berichtigung, Löschung)
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffene Person hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte:
• Das Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten.
• Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten zu ihrer Person.
• Das Recht auf Löschung nicht (mehr) benötigter Daten zu ihrer Person.
• Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu ihrer Person.
• Das Recht auf jederzeitigen Widerspruch gegen die Datenverarbeitung.
• Das Recht auf Ausschluss einer ausschließlich automatisierten Entscheidung.
• Das Recht, jederzeit die Behörde der/des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die Verarbeitung der Daten erfolgt auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) i. V. m. dem Bremer Datenschutzgesetz (BremDSG) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zeitpunkt der Löschung der elektronischen Daten bzw. der Vernichtung der Akten orientiert sich an den verwaltungsrechtlichen Dokumentationspflichten. In Steuerangelegenheiten beträgt die Aufbewahrungszeit zehn Jahre nach Abschluss des Vorganges.
Ansprechpartner für inhaltliche Fragen ist: