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Informationen zur Erteilung der Approbationsurkunde

Für die Ausstellung der Approbationsurkunde werden folgende Unterlagen gemäß
§ 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
(PsychTh-APrV) benötigt:

(1) Die Approbation wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt. Dem Antrag
sind beizufügen:

  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen,
  • ein Identitätsnachweis,
  • ein erweitertes amtliches Führungszeugnis der Belegart „OE“ für Behörden, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
  • eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren
    oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  • eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht,
    dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
    Berufs ungeeignet ist und
  • das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten
    nach § 12 Abs. 2 Satz 1 (liegt der Behörde vor und muss nicht mit eingereicht werden).

ärztliche Bescheinigung PP und KJP (pdf, 815.3 KB)
Straf- und berufsrechtliche Erklärung (pdf, 593.7 KB)

(2) Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich
in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann
die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.
Die Urkunde und das Prüfungszeugnis werden per Postzustellungsurkunde übersendet
(Gebühren z. Z. 101,00 €).

Weitere Informationen entnehmen Sie den Merkblatt. (pdf, 128.9 KB)