Pflegebedürftige Personen sowie Menschen mit Behinderungen besitzen einen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Wahrung ihrer Würde sowie auf den Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit. Leistungsanbieter:innen sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, wirksame Maßnahmen zur Prävention und Abwehr jeglicher Formen von Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch gegenüber Nutzer:innen ihrer Angebote sicherzustellen.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Grundgesetz, insbesondere die Artikel 1 bis 3 (Menschenwürde, Freiheit der Person, Gleichheit vor dem Gesetz) sowie Artikel 20 (Sozialstaatsprinzip), deren Inhalte durch bundes- und landesgesetzliche Regelungen konkretisiert und umgesetzt werden. Auf Landesebene hat das Land Bremen diesem Schutzauftrag durch normative Vorgaben in §§ 1 und 12 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes (BremWoBeG) Rechnung getragen. Diese verpflichten Leistungsanbieter:innen zur Entwicklung und Implementierung geeigneter Schutzmechanismen.
Im Bereich der Eingliederungshilfe sind darüber hinaus die gesetzlichen Vorgaben des § 37a SGB IX zu berücksichtigen, die Anforderungen an trägerseitige Maßnahmen zur Gewaltprävention formulieren.
Die Anforderungen zur Gewaltprävention beziehen sich entsprechend des Gesetzes auf alle unterstützenden Wohnformen. Zur Erfüllung dieser Anforderungen sind einrichtungsbezogene Schutzkonzepte zu entwickeln, regelmäßig zu evaluieren und im betrieblichen Alltag verbindlich umzusetzen.
Zur Umsetzung der Gewaltprävention muss:
Die Anforderungen an eine Gewaltpräventionskonzeption, wie sie sich aus dem gesetzlichen Anspruch des BremWoBeG ergeben, werden in den folgenden Ausführungen konkretisiert.
Anforderungen an ein Gewaltpräventionskonzept in Wohn- und Unterstützungsangeboten (pdf, 337.3 KB)
Ihre Ansprechperson ist: