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Gegenprobensachverständige

Bei der Entnahme von Proben ist die amtliche Überwachung nach § 43 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet, einen Teil der Probe oder eine zweite Probe zurückzulassen, um dem Hersteller eine Gegenanalyse zu ermöglichen. Die Gegenanalyse muss von einem nach der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (GPV) zugelassenen privaten Sachverständigen durchgeführt werden.

Um als privater Sachverständiger, berechtigt die von der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach der Probenahme zurückgelassene Gegenprobe zu untersuchen, ist eine Zulassung notwendig.

Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in Verbindung mit dem Gegenprobenerlass der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 23. September 2009 geregelt.

Die Sachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben ihrer fachlichen Kompetenz müssen die Antragsteller nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.

Die für einen Antrag erforderlichen Formulare finden sie hier.

Eine bundesweite Liste der zugelassen Gegenprobensachverständigen finden Sie hier.

Zulassung privater Gegenprobensachverständige/r

Sie benötigen eine Zulassung, wenn Sie als privater Sachverständiger die von der amtlichen Lebensmittelüberwachung nach der Probenahme zurückgelassene Gegenprobe untersuchen wollen (Gegenprobensachverständige/r).

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Zulassung sind in der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2852) in Verbindung mit dem Gegenprobenerlass der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 23. September 2009 geregelt.

Die Sachverständigen müssen die in ihrem jeweiligen Fachgebiet erforderliche Ausbildung aufweisen und eine praktische Tätigkeit von zwei Jahren auf diesem Fachgebiet erbracht haben. Neben ihrer fachlichen Kompetenz müssen die Antragsteller nachweisen können, dass sie über ein zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignetes Prüflaboratorium verfügen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:

• Antragsteller mit Anschrift des Hauptsitzes
• Lebenslauf
• Nachweise zur bisherigen beruflichen Tätigkeit

• Anschrift des Laboratoriums, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden
• Akkreditierungsunterlagen des Laboratoriums
• Angabe des Untersuchungsspektrums, für den die Zulassung beantragt wird

Erklärung des Antragstellers, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (pdf, 175.1 KB)
Erklärung des Antragstellers, dass kein Ausschussgrund wegen Interessenkollision vorliegt (pdf, 176 KB)
Verpflichtungserklärung des Antragsteller (pdf, 191.9 KB)
• Amtliches Führungszeugnis Antrag Bremen; Antrag Bremerhaven

Die Unterlagen, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Fristen

Unbefristete alte Zulassungen gelten nur noch bis zum 30. September 2010.

Kosten

Die Zulassung als Gegenprobensachverständige/r ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach der Gesundheitskostenverordnung des Landes Bremen erhoben.

Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu richten an:

Freie Hansestadt Bremen
Senatorin für Gesundheit, Frauen & Verbraucherschutz
Referat - Verbraucherschutz, Veterinärwesen & Pflanzenschutz
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Für Fragen und Informationen

Dr. Yuen Yee Hilz

+49 421 361-59925
+49 421 496-59925
E-Mail

Weitere Informationen

Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben sowie zur Änderung der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung vom 11. August 2009 (pdf, 44.4 KB)
Gegenprobenerlass der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 23. September 2009 (pdf, 747.1 KB)