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Bauleistungen

Bauvorhaben sind eine echte Herausforderung für jeden Bauherren, so kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Bauherren und Bauunternehmern. Teilweise werden Leistungen erbracht, die nicht oder anders vereinbart wurden, es kommt zu Baumängeln oder es werden zu hohe Kosten abgerechnet.

Um Streitigkeit vorzubeugen, ist eine intensive Planung notwendig und die Leistungen von Bauunternehmen sollten detailliert in der Bau- und Leistungsbeschreibung als die grundlegende Leistungsvereinbarung als Teil des Bauvertrags ausformuliert sein. So ist es sinnvoll, den Leistungsumfang detailliert darzustellen und Planung, Ausführung, Art sowie die Qualität der Baustoffe und die technische Ausstattung zu konkretisieren.

Damit eine mögliche Firmeninsolvenz keinen zu großen finanziellen Schaden beim Bauherren verursacht, sollte keine zu hohe Anzahlung geleistet werden.

Auch wenn sich Bauherren für schlüsselfertiges Bauen entscheiden: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten genau überprüft werden und sämtliche (Änderungs-) Leistungen sollten vor Vertragsabschluss festgelegt werden.

In 2018 ist das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ in Kraft getreten, das für Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere die Sachmängelhaftung bei Bausachen neu regelt. Im Rahmen der Nacherfüllungspflicht bei Baumängeln muss der Verkäufer seither den Ausbau einer mangelhaften Sache sowie den Einbau einer Ersatzsache vornehmen oder die Kosten dafür tragen. Bei Unverhältnismäßigkeit kann der Verkäufer den Ersatz jedoch beschränken. Daneben sind Bauunternehmer nun dazu verpflichtet, Verbrauchern die für die Finanzierung oder die für Behörden notwendigen Bauunterlagen auszuhändigen.

Weiterführende Links:

Verbraucherzentrale Bremen

Bürgerliches Gesetzbuch