Sie sind hier:

Mietverträge

Einen Großteil des verfügbaren Einkommens wenden Verbraucherinnen und Verbraucher für Kosten für Miete und Wohnen auf. Es wurde eine Reihe von Mietrechtsänderungen auf den Weg gebracht, die die Rechte von Verbrauchern stärken. Das Mietrecht ist Teil des Zivilrechtes und im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Grundsätzlich gilt, dass rechtswidrige Klauseln unwirksam sind.

Maklerkosten beim Abschluss eines neuen Mietvertrages
Seit 2015 gilt das Bestellerprinzip beim Abschluss neuer Mietverträge, das heißt die Maklerkosten sind von demjenigen zu zahlen, der den Makler für die Vermittlung der Immobilie beauftragt hat und dies ist in der Regel der Vermieter.

Miethöhe und Mieterhöhung
Insbesondere in Ballungszentren hat sich der Anstieg der Mietpreise zu einem Problem für viele Verbraucherinnen und Verbraucher entwickelt. Um einem ungehinderten Anstieg der Mieten entgegenzuwirken, wurde in Deutschland die so genannte Mietpreisbremse eingeführt, die in der Stadt Bremen zum 1. Dezember 2015 umgesetzt wurde. Seither gilt eine Deckelung des Mietpreises bei der Wiedervermietung von Bestandsimmobilien von maximal 10 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Bei Mieterhöhungen ist zu beachten, dass jeweils eine Wartezeit von 15 Monaten eingehalten werden muss und der Preisaufschlag innerhalb von drei Jahren 20 Prozent nicht übersteigen darf. Mieterhöhungen sind immer zustimmungspflichtig und der Mieter kann bei wichtigen Gründen die Zustimmung verweigern.

Minderung der Miete
Mieterinnen und Mieter können die Miete bei Mietmängeln mindern. Voraussetzung ist, dass der Mangel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen ist, der Mangel nicht selbst verursacht wurde und die Minderung nicht rückwirkend geltend gemacht wird.

Klauseln zu Schönheitsreparaturen
Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen wurden von Gerichten für unwirksam erklärt, da sie die Verbraucherinnen und Verbraucher unverhältnismäßig benachteiligen. Enthält der Vertrag unwirksame Regelungen, müssen Schönheitsreparaturen vom Vermieter übernommen werden. Wurde eine Wohnung unrenoviert übernommen, muss der Mieter grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen durchführen.

Beratung zu Mietverträgen erhalten Sie bei Mietervereinen oder der Verbraucherzentrale.

Weiterführende Links:

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch