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Umwelthygiene, Umweltbezogener Gesundheitsschutz und Umweltmedizin

Die Bearbeitung von Fragen der Toxikologie zählt im Rahmen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes zu den traditionellen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) und der Gesundheitspolitik. So ist in § 20 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen von 1995 die Zuständigkeit des ÖGD für den Schutz vor schädigenden Umwelteinflüssen festgeschrieben.

Umweltbezogener Gesundheitsschutz (UGS) zielt auf den Schutz der Bevölkerung vor giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden und sonstigen die Gesundheit des Menschen beeinträchtigenden Einwirkungen aus Wasser, Boden und Luft. Seine Aufgaben umfassen das Erkennen und die Beschreibung von gesundheitsabträglichen Umwelteinflüssen, gegebenenfalls das Verhindern oder die Beseitigung nachteiliger Einflüsse sowie die Erarbeitung und Vermittlung von Kenntnissen und Verhaltensweisen zur Nutzung förderlicher und Vermeidung schädlicher Umwelteinflüsse. Einbezogen sind somit nicht allein rein stoffliche Wirkpotenziale, sondern auch biologische und physikalische Einwirkungen (wie z. B. Strahlung, elektromagnetische Felder, Lärm).

Gesundheitliche Vorsorge und Vorbeugung in umweltbelasteten Bereichen

Eine wesentliche Arbeitsgrundlage bildet das Vorsorgeprinzip. Hierbei wird unter anderem von einer allgemeineren Bedeutung des Begriffs Gesundheit ausgegangen, der nicht allein das Freisein von Krankheit umfasst (zumal die Bezeichnung Krankheit wesentlich von der aktuellen gesellschaftlich-medizinischen Normensetzung abhängt), sondern auch das Gleichgewicht zwischen verschiedenen Bewältigungs- und Schutzmechanismen des Menschen und den insbesondere umweltbedingten Risikopotenzialen berücksichtigt.

Konzept zur Vorsorge im umweltbezogenen Gesundheitsschutz (pdf, 120.1 KB)
Konzept und Erläuterungen: Vorsorge im umweltbezogenen Gesundheitsschutz (pdf, 242.2 KB)

Einen weiten Bereich nehmen allerdings heutzutage Empfehlungen ein, die bei bestehender Umweltbelastung (z. B. Altlastenproblematik) dahin zielen, weitgehend gesundheitlichen Schaden von den Nutzern und Nutzerinnen umweltbelasteter Bereiche abzuwenden.

Im Vordergrund stehen Fragen, wie:

Der öffentliche Gesundheitsdienst wird im Rahmen der so genannten Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Fragen der Bauleitplanung (Bauleitverfahren, Bebauungspläne, Grundstücksbebauung und Umbauten) befasst. Das Referat der Gesundheitsbehörde gibt im weiteren Verfahren Empfehlungen zu einzelnen Bebauungsvorhaben an die Behördenleitung weiter.

Es ist das prinzipielle Anliegen des Referates, so früh wie möglich Einfluss zu nehmen auf die Einhaltung, Erhaltung bzw. Wiedergewinnung von gesundheitsverträglichen Verhältnissen in Gebieten, in denen Menschen wohnen bzw. sich auch nur zeitweise aufhalten. Unter anderem auf diesen Wegen sollen in Verfahren vor Ort gesundheitliche Forderungen frühzeitig eingebracht und auf deren Umsetzung hingewirkt werden.

Im Vordergrund stehen Fragen wie:

  • Was sind gesundheitsverträgliche Werte für Lärm und Luftschadstoffe?
  • Welche gesundheitlichen Gefahren können von Elektrosmog ausgehen?

Zahlreiche Substanzen der Innenraumluft können belästigend (zum Beispiel Geruchsstoffe) oder gar gesundheitsschädlich für die Raumnutzerin/den Raumnutzer sein. Hierzu zählen unter anderem Schimmel, Asbest und Ausgasungen aus Baumaterialien wie beispielsweise Formaldehyd oder PCB, wenn ihr Gehalt in der Luft bestimmte Konzentrationen übersteigt.

Für andere Stoffe der Innenraumluft, wie zum Beispiel Feinstaub, ist die gesundheitliche Bewertung dagegen noch nicht abgeschlossen. Die Bewertung erweist sich als schwierig, da es verschiedene Arten von Feinstaub gibt, die sich unterschiedlich auf die menschliche Gesundheit auswirken können. Dennoch scheint es erforderlich, zum Beispiel in Klassenräumen entsprechende Vorsorgemaßnahmen vorzunehmen. Das Referat setzt sich in all diesen Fällen durch Empfehlungen und Maßnahmenvorschläge für eine den gesundheitlichen Erfordernissen angemessene Lösung ein.

Weiterführende Links:

Downloads:

Empfehlungen zur Luftqualität in Innenräumen (pdf, 87.7 KB)

Geräusche umgeben uns jeden Tag und überall, sei es im Straßenverkehr, auf der Arbeit oder in unserer Freizeit. Wenn diese Geräusche als störend empfunden werden, spricht man von Lärm. Die Wahrnehmung von Lärm kann von Person zu Person sehr unterschiedlich sein und hängt von der Art des Geräusches, der Situation in der das Geräusch auftritt, unserer Einstellung zu dem Geräusch und der Geräuschquelle, sowie die jeweilige Gefühlslage der betroffenen Person ab. Das bedeutet, dass dasselbe Geräusch von verschiedenen Personen unterschiedlich wahrgenommen wird. Dauerhafte Lärmbelastung kann sich negativ auf die menschliche Gesundheit auswirken. Er kann zu einem erhöhten Stressempfinden führen, den Schlaf stören und psychische Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Darüber hinaus kann das Risiko für Krankheiten des Herz-Kreislauf-Systems steigen. Das eine Gesetz, welches den Lärmschutz generell regelt gibt es nicht. Bei den gesetzlichen Vorschriften werden die Lärmquellen getrennt betrachtet. Dabei unterscheidet man z.B. zwischen Fluglärm, Schienen- oder Straßenverkehrslärm, Gewerbelärm, Sportanlagen- und Freizeitlärm. Entsprechend werden die verschiedenen Lärmquellen auch in unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften geregelt und bewertet. Tiefergehende Informationen zur Thematik finden Sie auch auf den unten aufgeführten Links und den zur Verfügung gestellten Downloads.

Weiterführende Links:

Downloads

Jede Art von Umgebungsgeräuschen, die uns stören, bezeichnen wir als Lärm. Der hervorgerufene Lärm in der Nähe von verkehrsreichen Straßen oder von Schienen- und Flugverkehr kann eine starke Belästigung, ggf. auch eine gesundheitliche Belastung der Anwohner bedeuten.

Statistisch rückt die Wohnbebauung leider immer mehr an Lärmquellen des Verkehrs und des Gewerbes heran. Diese und weitere Lärmproblematiken werden aus gesundheitlicher Sicht im Rahmen der Bebauungsplanung geprüft. Eine wesentliche Grundlage der Beurteilung stellt die zwischen den Ressorts Gesundheit und Umwelt abgestimmte Lärmvereinbarung in der Version von 2016 dar.